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AGB

1. Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Gerüstaufstellung um die Gehsteigbenützung bzw. Lagerbewilligung bei der MA 35 anzusuchen und bei der Kommissionierung die Genehmigung für ein kurzfristiges Halteverbot für die Zu- und Abfuhr des Gerüstmaterials zu beantragen. Die Halteverbotstafel ist vom Auftraggeber einen Tag vor der vereinbarten Gerüstung aufzustellen. Für ungehindertes Abladen bzw. Aufladen hat der Auftraggeber Sorge zu tragen, ansonsten werden alle jeweils entstehenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

2. Die Prüffrist für Teil- bzw. Schlussrechnungen sind in der Zeit der Zahlungskondition beinhaltet.

3. Etwaige Preisänderung durch den Auftraggeber oder durch eine übergeordnete Dienststelle müssen vor Gerüst-aufstellung bekanntgegeben werden.

4. Die genauen Maße werden nach Gerüstausstellung er-mittelt. Es gilt als zu verrechnende Fläche der Standort des Gerüstes bis Gesims-Oberkante ohne Abzug von Öffnungen, sowie alle jene Flächen, die zwar nicht separat eingerüstet sind, jedoch vom bestehenden Gerüst erreicht werden.

5. Eventuelle Ausmaßdifferenzen sind unbedingt sofort nach Rechnungserhalt, alle anderen Reklamationen sofort nach Entstehung, zwecks gemeinsamer Aufnahme bekannt-zugeben.

6. Vor Arbeitsbeginn ist die Baustelle von allen arbeitsbehinderten Materialien und Gegenständen freizumachen. Gerüstaufstellbasen, wenn möglich auch Gerüstfundamente, sind bauseits beizustellen. Bei Neubauten ist das Terrain zu planieren und ein Zugang zur Rüst- bzw. Abladestelle freizuhalten. Bei Nichteinhaltung gehen die entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

7. Lichtreklamen, Beleuchtungskörper, Neonanlagen, Schilder und Antennen müssen vor der Gerüstaufstellung auf Kosten des Auftraggebers entfernt oder geschützt sein. Stromführende Leitungen müssen auf Kosten des Auftrag-gebers entweder abgeschaltet, isoliert oder provisorisch anderweitig verlegt werden.

8. Werden Gerüstungen auf Nachbardächern oder Nach-bargrundstücken aufgestellt oder muss der Transport durch Nachbarhäuser bzw. -grundstücke erfolgen, ist der Auftrag-geber verpflichtet vorher die Genehmigung des Nachbarn einzuholen.

9. Gerüstbeleuchtung und Verkehrsschilder sind nach den Anordnungen der MA 35 durch den Auftraggeber auf- und beizustellen.

10. In den Preisen ist berücksichtigt, dass vorhandene bauliche Einrichtungen, wie Kräne, Aufzüge, Aufenthaltsräume, von uns ohne Entgelt zeitweise benützt werden dürfen.

11. Über das Anbringen von Maschinenwinden muss zwecks Verstärkung des Gerüstes das Einverständnis der Gerüstfirma eingeholt werden.

12. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die von uns aufgestellten Gerüste nur nach den geltenden Baupolizei- und Unfallverhütungsvorschriften benützt und vor Überbe-anspruchung geschützt werden.

13. Bei Abschlagsarbeiten an reich gegliederten Fassaden, wegen besonders starker Abnützung und Beanspruchung des Materials, wird ein Zuschlag von 15% auf den jeweiligen Gerüstpreis verrechnet.

14. Für beschädigtes und abhanden gekommenes Gerüst-material ist voller Ersatz zu leisten, ebenso für jeglichen durch Brand oder sonstige Einwirkungen am Gerüst entstandenen Schaden.

15. Bei Gerüstungen über Dach sind trotz größter Vorsicht Beschädigungen unvermeidbar. Die Wiederinstandsetzung dieser Schäden ist im Preis nicht inbegriffen und muss auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt werden.

16. Für Glas-, Neon- und Fensterbruch wird keine Haftung übernommen.

17. Sollten Gerüstverankerungen durch starke Abschlagsarbeiten an der Fassade gelockert werden oder aus sonstigen Gründen versetzt werden müssen, werden die dadurch anfallenden Kosten dem Auftraggeber in Regie verrechnet.

18. Allfällige Änderungen am Gerüst dürfen nur von unseren Arbeitskräften oder mit unserem ausdrücklichen Einverständnis durchgeführt werden.

19. Mit Fertigstellung des Gerüstes übernimmt der Auftraggeber/Benützer dies in seine Obhut und ist gemäß den behördlichen Vorschriften für dieses verantwortlich. Ebenso übernimmt er während der Benützungszeit die Haftung für die Unversehrtheit und Vollständigkeit des Gerüstes.

20. Die Entnahme von Gerüstmaterial ist auch leihweise verboten.

21. Die Arbeiten werden im Sinne der Önorm B 4007 und der Arbeitnehmer-Schutzverordnung fach- und sachgemäß ausgeführt. Der Benützer der Gerüste hat sich gem. § 32 der Arbeitnehmer-Schutzverordnung vor der Benützung zu überzeugen, ob offensichtliche Mängel vorhanden sind und diese gegeben falls sofort an uns zu melden. Die Mängel werden von uns überprüft und falls berechtigt in Ordnung gebracht.

22. Sonderwünsche bzw. Zusatzarbeiten nach erfolgter Gerüstaufstellung werden von uns angeboten oder in Regie verrechnet.

23. Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Abschluss der Arbeiten das Gerüst zu reinigen und die Pfosten aufzukanten, um eine Fassadenbeschädigung zu verhindern. Um Überbelastung zu vermeiden, ist Schuttmaterial laufend vom Gerüst und Schutzgerüst zu entfernen.

24. Die Verankerung unseres Gerüstes erfolgt mit Önorm gerechten Gerüstösen. Spezialverankerungen sind unbedingt vor Aufrüstung vom Auftraggeber zu bestellen und werden separat in Rechnung gestellt. Für das Verputzen der Ösenlöcher ist das passende Verputzmaterial zu Lasten des Auftraggebers beizustellen. Das Verschließen erfolgt unter Aufsicht des Auftraggebers, ansonsten übernehmen wir keine Haftung für die nicht fachgerechte Ausführung.

25. Die Leihmiete für das Gerüstmaterial von bis zu 4 Wochen (Normalbenützungsdauer) ist im Preis inbegriffen.

26. Die Preise wurden auf Grund der heute geltenden Löhne, Material- und Fuhrwerkskosten errechnet und gelten als veränderlich im Sinne der Önorm B 2111.

27. Vom Kostenvoranschlag abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie uns schriftlich vorliegen. Die abgegebenen Preise gelten nur bei Bestellung der gesamt offerierten Arbeit.

28. Für die Ausführung und den Verleih von Stahlrohrgerüsten gelten sinngemäß die bezüglichen Punkte, jedoch auch die entsprechende Önorm. Die Leihmiete beginnt bei Aufstellung des Gerüstes.

29. Wo statische Berechnungen erforderlich sind, werden diese nur gegen Verrechnung dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ebenso wird eine verlangte Überprüfung durch einen Zivilingenieur mit 16% Aufschlag verrechnet.

30. Wir sind berechtigt alle Kosten und Spesen, die uns durch Nichtbeachtung obiger Punkte durch den Auftraggeber entstehen, in Rechnung zu stellen.